Logo
 
 
BGH zum Ausschluss von Spekulationsangeboten
 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 18. Mai 2004 (X ZB 7/04) zum Ausschluss spekulativer Angebote („Mischkalkulation“) Stellung genommen. Danach sind Angebote, bei denen ein Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A auszuschließen.
 
Der BGH hat mit diesem Beschluss seine eigene Rechtsprechung konsequent weitergeführt und sich im Ergebnis der Ansicht des OLG Düsseldorf angeschlossen, welches festgestellt hatte, dass Angebote, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht genügen, zwingend von der Wertung auszuschließen sind.
 
Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass im Falle von „Mischkalkulationen“, die durch sog. „abpreisen“ bestimmter ausgeschriebener Leistungen auf einen Einheitspreis von 0,01 Euro und sog. „aufpreisen“ anderer Angebote nach Positionen beruht, die für die jeweiligen Leistungen geforderten tatsächlichen Preise weder vollständig noch zutreffend angegeben werden. Ein Bieter, der seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteile, benenne nicht die von ihm tatsächlich geforderten Preise i. S. v. § 21 Nr. 1 Abs.1 S. 3 VOB/A. Er verstecke vielmehr die von ihm geforderten Preise zu den ausgeschriebenen Leistungen in der Gesamtheit seines Angebotes. Ein solches Angebot widerspreche der VOB/A und sei grundsätzlich ungeeignet, einen transparenten und alle Bieter gleichbehandelnden Wertungsvorgang zu ermöglichen, so der BGH.
 
Im Ergebnis hat der BGH mit dem vorliegenden Beschluss der bislang vorherrschenden Ansicht der Oberlandesgerichte und Vergabekammern widersprochen. Hintergrund der vorliegenden Entscheidung des BGH war eine Divergenz zwischen der bereits zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf sowie einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 26. Februar 2004 (2 Verg 16/03). Nähere Einzelheiten zu den vorgenannten Beschlüssen sowie eine Bewertung der BGH-Entscheidung finden Sie im Internet unter www.dstgb-vis.de.