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Der
BGH hat mit diesem Beschluss seine eigene
Rechtsprechung konsequent weitergeführt und sich im
Ergebnis der Ansicht des OLG Düsseldorf
angeschlossen, welches festgestellt hatte, dass
Angebote, die den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1
VOB/A nicht genügen, zwingend von der Wertung
auszuschließen sind.
Der
BGH hat nunmehr festgestellt, dass im Falle von
„Mischkalkulationen“, die durch sog.
„abpreisen“ bestimmter ausgeschriebener Leistungen
auf einen Einheitspreis von 0,01 Euro und sog.
„aufpreisen“ anderer Angebote nach Positionen
beruht, die für die jeweiligen Leistungen geforderten
tatsächlichen Preise weder vollständig noch
zutreffend angegeben werden. Ein Bieter, der seinem
Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne
Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf
verschiedene Einheitspreise anderer
Leistungspositionen verteile, benenne nicht die von
ihm tatsächlich geforderten Preise i. S. v. § 21 Nr.
1 Abs.1 S. 3 VOB/A. Er verstecke vielmehr die von ihm
geforderten Preise zu den ausgeschriebenen Leistungen
in der Gesamtheit seines Angebotes. Ein solches
Angebot widerspreche der VOB/A und sei grundsätzlich
ungeeignet, einen transparenten und alle Bieter
gleichbehandelnden Wertungsvorgang zu ermöglichen, so
der BGH.
Im
Ergebnis hat der BGH mit dem vorliegenden Beschluss
der bislang vorherrschenden Ansicht der
Oberlandesgerichte und Vergabekammern widersprochen.
Hintergrund der vorliegenden Entscheidung des BGH war
eine Divergenz zwischen der bereits zitierten
Entscheidung des OLG Düsseldorf sowie einem Beschluss
des Kammergerichts Berlin vom 26. Februar 2004 (2 Verg
16/03). Nähere Einzelheiten zu den vorgenannten
Beschlüssen sowie eine Bewertung der BGH-Entscheidung
finden Sie im Internet unter www.dstgb-vis.de.
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